Kündigungsschutz
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll Arbeitnehmer vor willkürlichen und sozial ungerechtfertigten Entlassungen schützen. Im Mittelpunkt steht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das klare Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung festlegt.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das KSchG gilt nur, wenn zwei Grundvoraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate ununterbrochen beschäftigt (Wartezeit) und im Betrieb arbeiten mehr als zehn Arbeitnehmer. In kleineren Betrieben (sogenannte Kleinbetriebe) und während der ersten sechs Monate besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG, dennoch sind auch dort willkürliche oder sittenwidrige Kündigungen unzulässig.
Soziale Rechtfertigung der Kündigung
Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist sie ausschließlich, wenn ein betriebsbedingter, personenbedingter oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt.
Betriebsbedingte Kündigung: Der Arbeitgeber stützt sich auf dringende betriebliche Erfordernisse, etwa Umstrukturierungen, Auftragsrückgang oder Betriebsteilschließungen. Zusätzlich muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erfolgen, bei der insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zu berücksichtigen sind.
Personenbedingte Kündigung: Hier liegt der Grund in der Person des Arbeitnehmers, typischerweise in langanhaltender Krankheit oder fehlender Eignung. Erforderlich ist regelmäßig eine negative Zukunftsprognose, also die Erwartung, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten auch künftig nicht vertragsgemäß erfüllen kann.
Verhaltensbedingte Kündigung: Grundlage ist eine erhebliche schuldhafte Pflichtverletzung, etwa beharrliches Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung oder Beleidigungen. In vielen Fällen ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich, wenn das Fehlverhalten steuerbar ist und künftig geändert werden kann.
In allen drei Fallgruppen muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein milderes Mittel als die Kündigung – zum Beispiel Versetzung, Änderungskündigung oder Umschulung – in Betracht kommt. Fehlt diese Verhältnismäßigkeit, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.
Form und Fristen der Kündigung
Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss eigenhändig unterschrieben sein; eine E‑Mail oder ein Fax genügt nicht. Daneben sind gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfristen zu beachten, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren können.
Besondere Bedeutung hat die Drei‑Wochen‑Frist für die Kündigungsschutzklage: Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, selbst wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Neben der ordentlichen Kündigung kennt das Gesetz die außerordentliche, in der Praxis meist fristlose Kündigung. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Typische Fallgruppen sind schwere Pflichtverletzungen wie Straftaten zulasten des Arbeitgebers, grobe Beleidigungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Regelmäßig ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass von vornherein klar ist, dass es nicht hingenommen werden kann. Zudem muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kündigen, andernfalls ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.
Deswegen:
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